OGH 6Ob157/15d (RS0130296)

OGH6Ob157/15d25.9.2015

Rechtssatz

Die Bestellung des Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Das Verfahren kann daher bis zu diesem Zeitpunkt gem § 122 Abs 1 AußStrG eingestellt werden; erst danach läge eine „Beendigung“ iSd § 128 Abs 1 AußStrG vor.

Normen

AußStrG 2005 §43 Abs1
AußStrG 2005 §122 Abs1
AußStrG 2005 §128 Abs1

6 Ob 157/15dOGH25.09.2015
1 Ob 104/17aOGH28.06.2017
8 Ob 6/19vOGH26.02.2019

Vgl auch; Beisatz: Eine Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommt erst nach rechtskräftiger Bestellung des Erwachsenenvertreters in Betracht, zumal es sich zuvor um eine Einstellung des Verfahrens nach § 122 AußStrG handeln würde. Es schadet aber nicht, wenn der Antrag auf Beendigung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses gestellt wurde. (T1); Veröff: SZ 2019/17

Dokumentnummer

JJR_20150925_OGH0002_0060OB00157_15D0000_001

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