European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00156.22T.0213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Das mit Beschluss vom 25. 3. 2020, AZ 6 Ob 34/20y, gemäß § 90a GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Mit Beschluss vom 25. 3. 2020, AZ 6 Ob 34/20y, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. 7. 2022, C‑145/20 , die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.
[2] 2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RS0041994).
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