Normen
6 Ob 156/06v | OGH | 31.08.2006 |
Veröff: SZ 2006/127 |
6 Ob 132/07s | OGH | 13.09.2007 |
Beisatz: Die Rechtskraft des seinerzeitigen Eintragungsbeschlusses stellt daher kein taugliches Argument gegen die Zulässigkeit der Löschung nach § 10 Abs 2 FBG dar. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/144 |
6 Ob 34/08f | OGH | 13.03.2008 |
Beisatz: Hier: Amtswegige Löschung der Eintragung der von Beginn an unwirksamen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern. (T2) Veröff: SZ 2008/36 |
6 Ob 232/07x | OGH | 08.05.2008 |
Auch; Beisatz: Eine Eintragung im Firmenbuch ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie sachlich unrichtig ist. (T3)<br/>Beisatz: Dabei besteht eine Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts im Sinne einer Prüfungspflicht insbesondere dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen (6 Ob 57/01b). (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/63 |
6 Ob 243/08s | OGH | 26.11.2008 |
Beisatz: Auch Beschlüssen des Firmenbuchgerichts kommt nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 42 AußStrG Rechtskraft zu. Mit der in dieser Bestimmung angesprochenen formellen Rechtskraft treten nach § 43 Abs 1 AußStrG auch die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein. (T5)<br/>Beisatz: § 10 Abs 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. (T6) |
6 Ob 43/09f | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (§ 31 Abs 2 UGB). (T7)<br/>Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bestanden. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/47 |
6 Ob 8/10k | OGH | 19.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gemäß § 10 Abs 2 FBG durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Frage, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig ist. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen (§ 9 Abs 1 Z 4 PSG) entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens der Stiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen. (T10) |
6 Ob 102/12m | OGH | 13.09.2012 |
Veröff: SZ 2012/89 |
6 Ob 243/15a | OGH | 23.02.2016 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und damit Gültigkeit nicht entgegen. (T11)<br/> |
6 Ob 90/20h | OGH | 25.06.2020 |
Beisatz: Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung. (T12) |
6 Ob 157/21p | OGH | 22.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung etwa einer Gesellschaftsvertragsänderung durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig, stellt sie doch die seinerzeit bewirkte und bis zur Eintragung einer späteren, abändernden Satzungsänderung geltende Rechtslage richtig dar. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00156_06V0000_001
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