OGH 6Ob155/97f

OGH6Ob155/97f29.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt G*****, vertreten durch Dr.Georg-Christian Gass und Dr.Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing.Helmut K*****, vertreten durch Dr.Hans Peter Benischke und Dr.Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen 94.973,60 S infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 29.Jänner 1997, GZ 4 R 695/96x-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17.September 1996, GZ 2 C 1389/95a-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Das Berufungsgericht ist der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend zutreffend davon ausgegangen, daß § 1319 ABGB auch auf Fälle der "Ablösung" oder des Umsturzes von Bäumen analog anzuwenden ist. Danach haftet der Besitzer, wenn das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Es ist zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Zu den Pflichten eines sorgfältigen Besitzers zählt es, daß er bei erkennbaren Gebrechen für eine Behebung des Mangels alsbald Sorge trägt. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt richtet sich dabei immer nach den Umständen des Einzelfalles, sodaß der berufungsgerichtlichen Entscheidung, die zutreffend von der Erkennbarkeit des Mangels und der Überschreitung der nach der Verkehrsauffassung angemessenen Frist zu dessen Behebung ausgegangen ist, damit die angeführten Kriterien berücksichtigt hat, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Rekurses ausdrücklich hingewiesen wurde, beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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