Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Beklagte haftet der Klägerin für das mangelhafte Werk und hätte die Kosten der Mängelbehebung nach Werkvertragsrecht zu bezahlen.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß sie die strittigen Kosten der Trockenlegung ihres Hauses als Regreßanspruch geltend machen könne, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern (diese seien Wohnungseigentumswerber) wegen der übergebenen feuchten Wohnung schadenersatzpflichtig sei. Die Beklagte sei Erfüllungsgehilfin der Klägerin bei deren Erfüllung ihres Vertrages mit den Wohnungseigentumswerbern.
Rechtliche Beurteilung
Wohl läuft die Verjährung beim Ersatzanspruch gegen den Erfüllungsgehilfen erst ab Zahlung des Geschäftsherrn (SZ 60/73), die Klägerin übersieht aber, daß diese Verjährungsregel nur für die Schäden gelten kann, die im Vermögen des Dritten (hier: Wohnungseigentumswerber) entstanden sind, beispielsweise also die rechtskräftig zugesprochenen Kosten einer Ersatzwohnung, oder aber auch Schäden an der Wohnung (Malerei, Tapeten). Auch ein nur obligatorisch Berechtigter (Bestandnehmer) kann diese Schäden gegen den Schädiger direkt geltend machen, soweit diesen dem Geschädigten gegenüber vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen (MietSlg 35.252 ua). Ein Wohnungseigentumswerber ist noch nicht dinglich berechtigt, er hat nur Anspruch auf Einräumung des Miteigentums an der Liegenschaft und der ausschließlichen Nutzung an der Wohnung, nach der Übergabe der Wohnung genießt er aber gegenüber Dritten den Schutz nach §§ 372 ff ABGB; seine Rechtsstellung ist mit derjenigen eines Vorbehaltskäufers oder Mieters vergleichbar (MietSlg 38.663). Auch wenn schon ausgesprochen wurde, daß bei Beschädigung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache sowohl der Vorbehaltskäufer als auch der Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und Schadenersatzberechtigte seien (SZ 52/63), ist damit hier in der Verjährungsfrage für die Klägerin (als Verkäuferin) nichts gewonnen, weil entscheidend ist, daß der Schaden in ihrem Vermögen (unmittelbar) schon durch die mangelhafte Werkleistung und die fehlgeschlagenen Sanierungsversuche der Beklagten entstanden ist. Selbst wenn man einen Anspruch der Wohnungseigentumswerber gegen die Klägerin auf Trockenlegung des gesamten Hauses (nicht nur der Wohnung) bejaht, so wäre doch dieser das Vermögen der Klägerin mindernde Anspruch identisch mit der schon eingetretenen Vermögensminderung durch die fehlgeschlagene Trockenlegung des Hauses. Es ist also durch die Zahlung der Trockenlegungskosten in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Wohnungseigentumswerbern kein weiterer zusätzlicher Schaden im Vermögen der Klägerin entstanden. Auf die besondere Verjährungsregel über den Beginn der Frist bei Regreßansprüchen nach § 1313 ABGB (SZ 60/73) kann sich die Klägerin daher nicht berufen. Diese Regel kann nur für den Fall gelten, wo durch die Ersatzleistung des Geschäftsherrn in dessen Vermögen erstmals der Schaden entstand. Andernfalls könnte ein Werkbesteller nach Ablauf sämtlicher Fristen für die Gewährleistung und den Schadenersatz das Werk weiterverkaufen und über den Umweg der Ersatzleistung an den Käufer die Präklusion oder Verjährung seiner Ansprüche gegen den Werkhersteller wieder rückgängig machen.
Daß die strittigen Rechnungen über S 409.820,76 (S.4 der Revision) auch und nur Schäden an der Wohnung der Wohnungseigentumswerber betreffen sollten (etwa die in 7 Ob 545/83 angeführten Ausbesserungsarbeiten), wurde im Verfahren erster Instanz nicht konkret behauptet. Nach dem Klagsvorbringen ist von Sanierungskosten am Haus auszugehen.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens als maßgeblichen Verjährungsbeginn (hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten aufgrund des Werkvertrages) kann auf die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Gleiches gilt für das von den Vorinstanzen verneinte Feststellungsinteresse.
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