European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00154.22Y.0207.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Das mit Beschluss vom 2. 6. 2020, AZ 6 Ob 86/20w, gemäß § 90a GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 23. 1. 2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Mit Beschluss vom 2. 6. 2020, AZ 6 Ob 86/20w, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. 7. 2022, C‑145/20 , die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.
[2] 2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RS0041994).
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