OGH 6Ob1536/87

OGH6Ob1536/8726.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Sigismund H***, Unversitäts-Dozent, 1090 Wien, Türkenstraße 19, vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth K***, Hausverwalterin, 1140 Wien, Stauffergasse 73, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 22. September 1987, GZ 41 R 418/87-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der vom Revisionswerber gemäß § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO aufgeworfenen Frage kommt für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles schon deshalb nicht die im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorausgesetzte erhebliche Bedeutung zu, weil sich die Rechtsauffassung (und nicht die Tatsachenfeststellung) des Erstgerichtes, daß der Mietgegenstand (zumindest überwiegend) zu Geschäftszwecken angemietet wurde, als zutreffend erweist:

Zur Ermittlung der maßgebenden Parteienabsicht kommt nämlich nicht nur der im Mietvertrag angegebene Benützungszweck (hier: "Büro/Wohnung") in Betracht, sondern es sind hiefür auch die festgestellten Parteienerklärungen vor Abschluß des Mietvertrages und dessen sonstige Bestimmungen heranzuziehen

(vgl. RdW 1986, 109 = MietSlg. 37.302/51). Danach hat aber der Vater der Beklagtetiin seiner Eigenschaft als Hausverwalter der Voreigentümerin bei dieser ausdrücklich um Zustimmung dazu angesucht, die unter Umständen frei werdende "kleine Hladik-Wohnung" an die Beklagte zur "Führung eines Gebäudeverwaltungsfilialbüros", also zu Geschäftszwecken, vermieten zu dürfen. Er hat sodann drei Monate später als Hausverwalter der Voreigentümerin mit der Beklagten auch den Mietvertrag über diese nur aus zwei Räumen bestehende "Wohnung" ohne Ofen, Herd, Gasherd mit Backrohr und ohne Badezimmereinrichtung zur Benützung als "Büro/Wohnung" geschlossen. Daraus folgt, daß jedenfalls nach der maßgebenden Parteienabsicht die Vermietung zu Geschäftszwecken (Bürozwecken) damals wirtschaftlich im Vordergrund gestanden ist.

Nach der für die Aufkündigung von "gemischten Bestandverhältnissen" maßgeblichen Regelung des § 560 Abs. 2 ZPO, welche insoweit von der die Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Hauptmietzins bei solchen Bestandverhältnissen regelnden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 1 MRG abweicht, weshalb die hiezu vom Kläger angeführte Rechtsprechung auch nicht anwendbar ist, waren daher die Kündigungstermine und -fristen des § 560 Abs. 1 Z 2 lit. e) einzuhalten (JBl. 1972, 102 = MietSlg. 23.673/11). Zu anderen Terminen konnte das Bestandverhältnis durch Aufkündigung nicht beendet werden (MietSlg. 28.614).

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