OGH 6Ob1526/84

OGH6Ob1526/8411.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand K*****, vertreten durch Dr. Heinz Gerö, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marion D*****, vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Dr. Klaus Hoffmann, Dr. Karl Preslmayr, Rechtsanwälte in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Johannes M. Dragon, Angestellter, Glanegg, Zeppezauerweg 2, vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78.778,30 S sA (Revisionsinteresse 38.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. April 1984, GZ 16 R 67/84‑129, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB01526.840.1011.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Klägerin begehrte zuletzt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrags von 65.000 S sA aus dem Titel einer unzulässig erbrachten Ablöse (§ 17 MG) und 13.778,30 S sA aus dem Titel des Schadenersatzes, zusammen also 78.778,30 sA.

Das Erstgericht gab dem auf den Titel der unzulässigen Ablöse gestützten Klagebegehren in der Höhe von 27.000 S sA statt, wies das Mehrbegehren aus diesem Titel in der Höhe von 38.000 S sA und das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Begehren in der Höhe von 13.778,30 S sA ab, sodass die Abweisung insgesamt 51.778,30 S sA betrug.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, jener des Klägers teilweise Folge, sprach dem Kläger weitere 11.000 S sA aus dem Titel einer geleisteten unzulässigen Ablöse zu, verpflichtete die Beklagte also insgesamt zu einer Zahlung von 38.000 S und wies das Mehrbegehren von 40.778,30 S sA, wovon 27.000 S auf die Ablöserückforderung und 13.778,30 S sA auf die Schadenersatzforderung entfallen, ab. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs in Ansehung eines Betrags von 11.000 S sA abgeändert (weiterer Zuspruch), in Ansehung eines Betrags von 54.000 S sA (27.000 S Abweisung und 27.000 S Stattgebung) bestätigt und hinsichtlich des auf den Titel Schadenersatz gestützten Begehrens in der Höhe von 13.778,30 S sA ebenfalls bestätigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.

Soweit die Beklagte von einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichts im Ausmaß von 67.778,30 S (Bestätigung der Stattgebung in der Höhe von 27.000 S und der Abweisung in der Höhe von 40.778,30 S) ausgeht, lässt sie außer Acht, dass zwischen der Forderung auf Rückzahlung der Ablöse in der Höhe von 65.000 S sA und der auf den Titel des Schadenersatzes gestützten Forderung in der Höhe von 13.778,30 S sA weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, weshalb eine Zusammenrechnung dieser in der Klage gehäuften Ansprüche im Sinne des § 55 Abs 1 JN nicht in Betracht kommt. Die Bestätigung der Stattgebung und die Bestätigung der Abweisung bezüglich des Ablöserückforderungsanspruchs erreichen zusammen den Betrag von 54.000 S (27.000 S Stattgebung und 27.000 S Abweisung), hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs wurde das erstgerichtliche Urteil in der Höhe von 13.778,30 S bestätigt. Da der bestätigende Teil des Berufungsurteils, soweit er den Ablöserückforderungsanspruch betrifft, nicht mit dem den Schadenersatzanspruch bestätigenden Teil des Berufungsurteils zusammenzurechnen ist, liegen beide bestätigenden Teile unter der im § 502 Abs 3 ZPO normierten Wertgrenze, sodass die Revision, soweit sie den bestätigenden Teil des Berufungsurteils bekämpft, nach dieser Bestimmung unzulässig ist.

Der verbleibende Beschwerdegegenstand (Abänderung hinsichtlich des Ablöserückforderungs-anspruchs) von weiteren 11.000 S erreicht aber nicht die für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO bestimmte Untergrenze von 15.000 S, sodass auch dieser Teil der Revision unzulässig ist (so auch 8 Ob 226/83; 1 Ob 557/84).

Die Revision war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

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