Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagten ist zwar beizupflichten, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht hätte davon ausgehen dürfen, daß der Abschluß einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes lediglich zur Verschleierung der Weitergabe des Bestandobjektes beabsichtigt gewesen sei. Die Frage, ob Willenserklärungen bloß zum Schein abgegeben wurden, fällt nämlich in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (JBl 1983, 444 uva). Auf die Frage, ob ein Scheinvertrag beabsichtigt war, kommt es jedoch nicht an, weil feststeht, daß die Beklagte der Charlotte C die Schlüssel des Geschäftslokales übergab, obgleich diese die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages abgelehnt hatte, ihr in der Folge die Benützung des Lokals gestattete und sogar das fällige Entgelt einklagte. Da der Wortlaut des § 30 Abs.2 Z 4 erster Fall MRG sich mit jenem des § 19 Abs.2 Z 10 erster Fall MG deckt, ist die zur früheren Bestimmung ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofes anwendbar (so zu § 30 Abs.2 Z 4 zweiter Fall MRG bereits 6 Ob 826/83). Nach ständiger Judikatur (MietSlg 30.392 ua) ist unter dem Begriff der 'Weitergabe' jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen. Die Beweispflicht dafür, daß der Mieter das Bestandobjekt in offenbar naher Zeit für sich oder eintrittsberechtigte Personen dringend benötigt, trifft aber den Mieter (MietSlg 31.386 ua, zuletzt zum § 30 Abs.2 Z 4 MRG: 2 Ob 501/84). Das Berufungsgericht ist daher in den für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht von der ständigen Rechtsprechung abgegangen. Soweit die Revision davon ausgeht, Charlotte C habe das Bestandobjekt gegen den Willen der Beklagten benützt, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.
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