Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Obsorge für die beiden Mädchen wurde gemäß § 176a ABGB idF vor dem Kindrechtsänderungsgesetz (KindRÄG) 2001 dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen; die Minderjährigen wurden bei Pflegeeltern untergebracht (§ 186 ABGB).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, das den Antrag des Vaters, ihm die Obsorge wieder zu übertragen, abwies.
Der vom Vater dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 wiederholt ausgesprochen hat (5 Ob 542, 543/91, EFSlg 68.843; 1 Ob 119/97z; 6 Ob 213/98m; RIS-Justiz RS0048731), war § 176a ABGB (alt) analog auf den Fall anzuwenden, dass über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung eines Elternteiles bereits entfernten Kindes bei diesem zu entscheiden war. Das Gesetz enthielt keine ausdrücklichen Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB (alt) getroffene Verfügung aufzuheben war (8 Ob 133/98m ua). Nach der Rechtsprechung konnte eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen waren (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731). Daran hat sich durch das KindRÄG 2001 nichts geändert (7 Ob 320/01m). Der Vater könnte mit seinem Antrag auf Aufhebung der Erziehungsmaßnahme daher nur dann durchdringen, wenn anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl der Kinder nun nicht mehr besteht. Ob im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der nach § 176a ABGB (alt) erfolgten Übertragung der Obsorge gerechtfertigt ist, stellt eine auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung dar, für die allein das Wohl der Kinder maßgeblich ist (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048632). Eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände vermochte der Vater nicht aufzuzeigen.
In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass eine Rückführung der Kinder deren Wohl gefährden würde, ist eine iSd § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.
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