OGH 6Ob145/16s (RS0131025)

OGH6Ob145/16s27.9.2016

Rechtssatz

Die Begünstigtenstellung in der Privatstiftung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Die Stellung als Begünstigter ist daher nicht vererblich und endet mit dem Ableben des Begünstigten. Damit endet auch die auf die Begünstigtenstellung gegründete Parteistellung und Rechtsmittellegitimation in allenfalls anhängigen Verfahren. Die Verlassenschaft ist nicht antrags‑ und auch nicht rechtsmittellegitimiert; sie könnte nur ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber ebenfalls eine Rechtsmittellegitimation nicht erlangen würde.

Normen

PSG §5
PSG §27

6 Ob 145/16sOGH27.09.2016

Veröff: SZ 2016/96

8 Ob 101/20sOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Begünstigtenstellung ist diese auch nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragbar. Ein Begünstigter ist aber nicht gehindert, eine ihm in der Stiftungserklärung selbst eingeräumte Option zum Ausscheiden aus dem Kreis der Begünstigten in der vom Stifter geregelten Weise wahrzunehmen. Für diese Erklärung kann er im Rahmen der Vertragsfreiheit auch eine Entgeltvereinbarung mit jemandem treffen, dem dieses freiwillige Ausscheiden aufgrund der für diesen Fall vom Stifter vorgesehenen Nachfolgeregelung wirtschaftlich zum Vorteil gereicht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ausscheiden des verzichtenden Begünstigten einer Stiftung gegen Entgelt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0060OB00145_16S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)