OGH 6Ob14/15z

OGH6Ob14/15z27.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, wegen Feststellung (Streitwert 36.336,42 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Dezember 2014, GZ 1 R 182/14p‑15, mit das zu AZ 42 Cg 39/14x geführte Verfahren des Handelsgerichts Wien als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00014.15Z.0427.000

 

Spruch:

Die Rücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Rekursgericht das erstinstanzliche Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig und trug dem Erstgericht die gesetzmäßige Fortsetzung des Verfahrens unter Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 6 Abs 2 ZPO auf. Der frühere Mitgeschäftsführer der Beklagten habe infolge Auflösung seines Angestelltenverhältnisses (als Geschäftsführer) diese nicht mehr rechtswirksam vertreten und deshalb auch dem für die Beklagte einschreitenden Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilen können. Der weitere Geschäftsführer wiederum sei als Ehegatte der Klägerin von der Vertretung der Beklagten infolge Interessenkollision ausgeschlossen. Damit fehle es der Beklagten aber in diesem Verfahren an einer gesetzlichen Vertretung.

Dagegen erhob die Klägerin am 13. 1. 2015 einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung anstrebt. Am 23. 3. 2015 nahm die Klägerin sodann die Klage ohne Anspruchsverzicht zurück.

Über den außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Mangel der gesetzlichen Vertretung, insbesondere der bei einer Überprüfung des Vollmachtsnachweises zu Tage tretende Mangel der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person, ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0118610), wobei bei erstmaligem Aufgreifen des Mangels im zweitinstanzlichen Verfahren das Berufungs- oder Rekursgericht, allenfalls bei erstmaligem Aufgreifen im Revisions‑(rekurs‑)verfahren der Oberste Gerichtshof nach § 6 ZPO vorzugehen haben (RIS‑Justiz RS0118612, RS0035331). Dies ist dies Ausfluss der Rechtsfürsorgepflicht der Gerichte (5 Ob 282/03m), die nach § 6 Abs 2 ZPO die erforderlichen Aufträge zu erteilen haben.

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber über ein infolge Rücknahme der Klage gegenstandslos gewordene Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr zu entscheiden und die Rücknahme der Klage zur Kenntnis zu nehmen (4 Ob 300/02z; RIS‑Justiz RS0120298), weshalb der Akt dem Erstgericht ohne weitere Erledigung zurückzustellen war. Einer Vorgangsweise nach § 483 Abs 3, § 513 ZPO bedurfte es hier nicht, sind doch hinsichtlich der Beklagten weder meritorische Entscheidungen ergangen noch Kostenaussprüche erfolgt.

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