OGH 6Ob13/99a

OGH6Ob13/99a25.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Franz S*****, 2. Aloisia S*****, und 3. Johann S*****, alle ***** alle vertreten durch Dr. Margit Stüger und Dr. Adolf Brandl, Rechtsanwälte in Frankenmarkt, wegen Feststellung und Unterlassung, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4. August 1998, GZ 4 R 139/98h-57, womit aus Anlaß des Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 22. Juni 1998, GZ 5 Cg 341/93h-52, als nichtig aufgehoben und der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 10. Mai 1998 zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin genießt Verfahrenshilfe und wird durch einen Verfahrenshelfer im Prozeß vertreten. Die von ihr persönlich eingebrachten Schriftsätze, mit denen sie eine Klageausdehnung anstrebt (ON 4 und ON 24), wurden der Klägerin vom Erstgericht zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurückgestellt (ON 50). Mit der am 15. 5. 1998 beim Erstgericht eingelangten Eingabe erstattete die Klägerin ein umfangreiches Vorbringen zur beabsichtigten "neuerlichen Klagsausdehnung" und beantragte die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Unterzeichnung ihrer Schriftsätze im Sinne des Verbesserungsauftrages (ON 51).

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung zurück, daß darüber schon rechtskräftig (im abweisenden Sinn) entschieden worden sei.

Aus Anlaß des dagegen erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß als nichtig auf und wies selbst den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin zurück. Das Rekursgericht führte dazu aus, daß das Verfahren gemäß § 160 Abs 1 ZPO deswegen unterbrochen sei, weil der Rechtsvertreter der Beklagten per 31. 12. 1997 auf die Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt verzichtet habe (dieser Umstand ist aufgrund einer im Akt erliegenden Fotokopie eines Beschlusses der Rechtsanwaltskammer offenkundig). Während der Unterbrechung eines Verfahrens seien Parteihandlungen und Gerichtshandlungen unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen sowohl beim Erstgericht als auch beim Rekursgericht eingebrachte Rekurs der Klägerin ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO, unzulässig, somit unabhängig davon, ob die Rechtsfragen die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen betreffen (RZ 1994/66; 1 Ob 275/97s; 1 Ob 246/98b uva).

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