OGH 6Ob134/11s (RS0127098)

OGH6Ob134/11s14.9.2011

Rechtssatz

Ist die Buchhaltung für den betroffenen, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum aufgrund fehlender (Buchhaltungs‑)Unterlagen nicht mehr rekonstruierbar, ist Unmöglichkeit der Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen gegeben. Der Insolvenzverwalter hat darzulegen, dass er die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Unterlagen auch nicht (mehr) erlangen kann. Er hat dabei jedenfalls jene konkreten Schritte darzutun, die er unternommen hat, sich die Unterlagen zu beschaffen beziehungsweise die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen.

Normen

UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283

6 Ob 134/11sOGH14.09.2011
6 Ob 133/11vOGH14.09.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20110914_OGH0002_0060OB00134_11S0000_002

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