Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Revisionswerbers, wonach der Oberste Gerichtshof eine Unzulässigkeit des Rechtsweges und damit die Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles ungeachtet der vom Berufungsgericht verworfenen Nichtigkeitsberufung noch wahrzunehmen habe, nehmen auf die Bestimmung des § 42 Abs 3 JN nicht Bedacht. Danach kann ein Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht erfolgen, wenn ihm in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Dies ist angesichts der rechtskräftig verworfenen Nichtigkeitsberufung hier der Fall.
Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, daß nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (ÖBl 1986, 70 mwN; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 76) der Kläger - bei sonstiger zur Klagsabweisung führender Unbestimmtheit seines Begehrens - anzugeben hat, wem der Widerruf zu erklären ist. Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Widerrufsbegehren eindeutig zu entnehmen, daß er einen schriftlichen Widerruf gegenüber jenen Personen anstrebt, denen gegenüber der Beklagte die inkriminierten Äußerungen in schriftlicher Form abgegeben hat. Von einem im Sinn der zitierten Rechtsprechung unbestimmten Klagebegehren kann daher im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die vom Berufungsgericht gewählte präzise Formulierung verstößt somit nicht gegen § 405 ZPO.
Ob die von der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beklagten angesprochenen Personen daraus den vom Kläger behaupteten Eindruck gewinnen konnten, der Beklagte wiederhole seine Behauptung, wonach der Kläger ihn gewürgt habe, ist keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Sie hängt vielmehr von den Verhältnissen des konkreten Falles, nämlich den im einzelnen gebrauchten Formulierungen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck ab. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte die Behauptung (der Kläger habe ihn gewürgt) neuerlich aufgestellt habe, ist angesichts der vom Beklagten in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gewählten Formulierung, wonach er diese Vorwürfe nie zurückgezogen habe und deutlich gesagt habe, daß er den Vorwurf der Würgerei nicht zurücknehmen könne, weil es tatsächlich so gewesen sei, nicht zu beanstanden.
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