OGH 6Ob133/00b

OGH6Ob133/00b28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Josef Z*****, Sachwalterin Mag. Rosalinda Pimon, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Wels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 2. Februar 2000, GZ 21 R 17/00z-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen (1 Ob 513/96 mwN). Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden (5 Ob 559/94 = NZ 1996, 340). Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist, stellt eine Maßnahme im Sinne des § 273a Abs 3 ABGB dar, die der Betroffene selbst bekämpfen kann, wenn ihm nicht offenkundig jegliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Er kann auch einen gewählten Vertreter wirksam bevollmächtigen, wenn er nicht offenkundig unfähig ist, den Vollmachtszweck zu erfassen (9 Ob 97/98z mwN). Der besondere Grad der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ist immer eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, die grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG darstellt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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