Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Ablehnungsantrag der Mutter der Minderjährigen gegen den Gerichtsvorsteher und zuständigen Leiter einer für Pflegschaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Leoben abgewiesen (nach der üblichen Terminologie zufolge § 24 Abs 2 zweiter Fall JN zurückgewiesen) wurde, aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin ist absolut unzulässig.
Nach dem auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendenden § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. In Ablehnungssachen ist damit gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (SZ 18/6 uva, 1 Ob 45/97t = RdW 1998, 138 mwN; Mayr in Rechberger, ZPO § 24 JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (RdW 1998, 138 mwN) und hat auch durch die Wertgrenzennovelle 1997 keine Änderung erfahren.
Das absolut unzulässige Rechtsmittel muß demnach zurückgewiesen werden, ohne daß sich noch Fragen einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels stellen können.
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