OGH 6Ob129/98h

OGH6Ob129/98h27.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Schinko, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Dr.Rainer-Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Zdravka S*****, vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen 322.000 S (Revisionsinteresse 253.677,63 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1997, GZ 14 R 218/96y-92, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, daß die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört also das Versprechen der Rückzahlung. Wird kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart, kann sich die Fälligkeit auch nach dem zweiten oder dritten Fall des § 904 ABGB bestimmen (stRspr RIS-Justiz RS0019325).

Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die zwischen Maria F***** und dem Erblasser getroffene Vereinbarung als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang und ist angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Danach hat Maria F***** dem Erblasser insgesamt 321.000 S in bar ausgehändigt, wobei vereinbart war, daß letzterer die Beträge zurückzahlen sollte. Bei Erörterung der Frage des Rückzahlungszeitpunktes erklärte der Erblasser, Maria F***** werde die Beträge jedenfalls nach seinem Tod erhalten (weil er über eine Eigentumswohnung verfüge). Die Frage, ob diese Erklärung als Versprechen der Darlehensrückzahlung oder als letztwillige Verfügung auszulegen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ihrer Beurteilung kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Erblasser damit auf seine Bonität hinwies, steht im Einklang mit den Regeln der Auslegung von Erklärungen und ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles nicht zu beanstanden. Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Das Erstgericht hat festgestellt, daß Maria F***** der Klägerin ihre Darlehensforderung zum Inkasso zediert hat. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nach eingehender Behandlung der von der Beklagten erhobenen Tatsachenrüge übernommen. Die Revision bekämpft nunmehr neuerlich diese den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung. Daß sich Maria F***** nicht bewußt gewesen wäre, eine Zessionsvereinbarung zum Zwecke der Eintreibung abzuschließen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

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