Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zu GZ 6 Cg 163/95t des Landesgerichtes Wels behängt seit 11.7.1995 der oben bezeichnete Rechtsstreit, wobei der Richter des Landesgerichtes Wels Dr.Klaus R***** mit Urteil vom 7.2.1997 das gesamte Klagebegehren abgewiesen hat. Innerhalb laufender Berufungsfrist beantragte der Kläger einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung und lehnte andererseits den Verhandlungsrichter Dr.Klaus R***** ab.
Nachdem der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichtes Wels am 30.4.1997 die Entscheidung getroffen hatte, eine beschlußmäßige Erledigung dieses Ablehnungsantrages habe zu unterbleiben, wies der Verhandlungsrichter Dr.Klaus R***** den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab, worauf dieser sämtliche Richter des Landesgerichtes Wels und all jene Richter des Oberlandesgerichtes Linz ablehnte, welche er am 21.5.1997 zu 5 Nc 84/97k des Oberlandesgerichtes Linz wegen Feststellung, Duldung und Unterlassung geklagt hatte.
Nachdem das Landesgericht Wels den Akt zur Entscheidung über die gestellten Ablehnungsanträge dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt hatte, erklärte der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr.Andreas N***** seine Befangenheit mit der Begründung, einerseits handle es sich beim abgelehnten Richter Dr.Klaus R***** um einen seiner Ausbildungsrichter, mit dem er auch freundschaftlich und als Kollege verbunden sei, andererseits handle es sich bei der Richterin des Oberlandesgerichtes Linz Dr.Ulrike N*****, die vom Kläger zu 5 Nc 84/97k des Oberlandesgerichtes Linz mitgeklagt worden sei, um seine Ehegattin. Diese Umstände könnten geeignet sein, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Das Oberlandesgericht Linz gab der Befangenheitsanzeige seines Richters Dr.Andreas N***** keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Klägers ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) nur legitimiert ist, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat. Gegen die Entscheidung über einen von einem Richter gestellten (Selbst-)Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) können daher die Prozeßparteien nicht Rekurs erheben (Mayr in Anwaltsblatt 92, 918; derselbe in Rechberger, ZPO § 24 JN Rz 4; Danzl, Geo § 182 FN 14 - jeweils unter Berufung auf Fasching Komm I 212).
Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen.
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