Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des nunmehrigen, im Verfahren wegen Ehescheidung und Unterhalt als Zeuge vernommenen Rechtsmittelwerbers auf Berichtigung des Protokolls bezüglich näher genannter Teile seiner Aussage als unzulässig - mangels Antragsrechts nach § 212 ZPO - und verspätet zurück. Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der - anwaltlich nicht gefertigte - "Revisionsrekurs mit Zulassungsbeschwerde, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs" des Zeugen ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass - anders als hier - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss entzieht sich damit einer meritorischen Überprüfung, ohne dass die Frage nach einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO geprüft werden könnte.
Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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