OGH 6Ob12/04i (RS0118721)

OGH6Ob12/04i4.3.2004

Rechtssatz

Übersteigt der Wert des Vermögens eines Kindes 10.000 EUR, dann ist auch im Fall der Vermögensverwaltung durch die Eltern zwingend eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen; diese muss aber nicht unbedingt in einer Sperre des Guthabens, sondern kann auch in weniger einschränkenden Maßnahmen bestehen.

Normen

AußStrG idF KindRÄG 2001 §193 Abs2

6 Ob 12/04iOGH04.03.2004

Veröff: SZ 2004/30

Dokumentnummer

JJR_20040304_OGH0002_0060OB00012_04I0000_001

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