OGH 6Ob117/17z

OGH6Ob117/17z7.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Richterin des Landesgerichts Klagenfurt Mag. S***** R*****, in der bei diesem Gericht zu AZ 21 Cg 108/15i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H***** Ö*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** T*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 21.898,74 EUR) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. Mai 2017, GZ 7 R 13/17m‑5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00117.17Z.0707.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht dem Ablehnungsantrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Begründung nicht Folge gegeben, die Richterin sei nicht befangen. Das Rekursgericht hat sich mit dem dagegen erhobenen Rekurs inhaltlich auseinandergesetzt und hat die Rechtsansicht des Erstgerichts geteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung im Ablehnungsverfahren über einen Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts ist aber nur dann mittels Revisionsrekurses anfechtbar, wenn das Rekursgericht aus formellen Gründen eine meritorische Entscheidung der Ablehnungszurückweisung verweigert (RIS‑Justiz RS0046065). Ein Revisionsrekurs gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz im Ablehnungsverfahren ist stets unzulässig (RIS‑Justiz RS0046065 [T2]). Hat daher – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe stattgefunden, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0046010 [T5]; ähnlich RS0098751 [T4]). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut und greift selbst dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte (RIS‑Justiz RS0098751 [T2]).

Die Sonderregelung des § 24 Abs 2 JN verdrängt jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS‑Justiz RS0046010); es handelt sich um eine abschließende Regelung (RIS‑Justiz RS0098751 [T10]). Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RIS‑Justiz RS0046010 [T3]).

Im vorliegenden Fall erschöpft sich der Revisionsrekurs im Übrigen im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits von den Vorinstanzen geprüften und verworfenen Argumente.

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