Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 14 Abs 1 AußStrG). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor:
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN kann dann - ganz oder teilweise - verfügt werden, wenn damit die wirksame Handhabung des dem Minderjährigen (oder Pflegebefohlenen) zugedachten pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. Die Bestimmung nimmt darauf bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen (oder Pflegebefohlenen) in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0046929). Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist stets das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). In der Regel ist es ein wichtiger Grund für die Übertragung der Pflegschaftssache, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Minderjährigen im Sprengel jenes Gerichtes befindet, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (RIS-Justiz RS0046908). Offene Anträge (hier: Antrag des Revisionsrekurswerbers auf Regelung des Besuchsrechts) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung; es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (RIS-Justiz RS0047032). Das Rekursgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen und hat ausführlich begründet, weshalb die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht, in dessen Sprengel die Minderjährigen nunmehr ihren Lebensmittelpunkt haben, auch im Hinblick auf den offenen Antrag des Vaters im Interesse der Minderjährigen gelegen ist. Eine Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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