Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Gegenstand dieses und fünf weiterer Zwangsstrafenverfahren gegen die Gesellschaft und ihre beiden Geschäftsführer ist die Offenlegung der Jahresabschlüsse für die Jahre 1998 bis 2003. Das Rekursgericht wies den gegen die Abweisung des Antrags auf Zusammenfassung dieser Verfahren zu einem einzigen Firmenbuchverfahren erhobenen Rekurs zurück, weil dieser Beschluss gemäß § 22 AußStrG, §§ 187, 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar sei; durch die gesonderte Aktenführung sei keine Beschwer gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs macht geltend, das Offenlegungsinteresse der Gläubiger der Gesellschaft sei in einem einzigen Verfahren durchzusetzen. In diesem sei dann gegebenenfalls der Umfang der Offenlegungspflicht auf jene Zahl von Bilanzen zu erweitern, die tatsächlich noch vom Offenlegungsinteresse der Gläubiger gedeckt sind. Die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit einer Anfechtung von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Verbindung von Verfahren im Firmenbuch- bzw Verfahren außer Streitsachen (§ 15 FBG) greift der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auf.
Ein Beschluss über die Verbindung bzw die Verweigerung einer beantragten Verbindung mehrerer Verfahren ist ein verfahrensleitender Beschluss. Darunter versteht das AußStrG BGBl I Nr. 113/2003 nämlich Beschlüsse, die der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens dienen und kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben haben (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 45 Rz 2).
Nach § 45 Satz 2 AußStrG sind derartige Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Unabhängig davon, ob der Verweis des § 22 AußStrG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über die Akten tatsächlich auch die §§ 187, 192 ZPO umfasst (vgl dazu Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 22 Rz 1), hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zutreffend für jedenfalls nicht abgesondert anfechtbar angesehen.
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