OGH 6Ob113/98f (RS0110741)

OGH6Ob113/98f24.9.1998

Rechtssatz

Auch nach der WGN 1997 ist daran festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln des § 366 ZPO über die Anfechtung der Ablehnung von Sachverständigen, weitergeführt wird.

Normen

ZPO §366
ZPO §515

6 Ob 113/98fOGH24.09.1998
7 Ob 139/00tOGH14.06.2000

Vgl auch

6 Ob 76/06dOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach § 35 AußStrG 2005 bleibt es bei der besonderen Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T1)<br/>Beisatz: Daher ist die Bestimmung des §45 AußStrG 2005 über die Zulässigkeit des Rekurses heranzuziehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der die Ablehnung des Sachverständigen verwerfende Beschluss des Erstgerichts ist mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Das Rekursgericht hat den selbständig erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen. (T3)

7 Ob 252/09yOGH17.03.2010

Auch

8 Ob 8/16hOGH19.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00113_98F0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)