Normen
6 Ob 113/20s | OGH | 15.09.2020 |
9 Ob 30/21h | OGH | 28.07.2021 |
Dokumentnummer
JJR_20200915_OGH0002_0060OB00113_20S0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 1170b Abs 1 letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. GP 72) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.
Normen
6 Ob 113/20s | OGH | 15.09.2020 |
9 Ob 30/21h | OGH | 28.07.2021 |
JJR_20200915_OGH0002_0060OB00113_20S0000_001
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