OGH 6Ob110/06d (RS0121134)

OGH6Ob110/06d27.6.2007

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Bankgeschäft gewerbsmäßig betrieben wird, ist auf den Gewerbebegriff des Umsatzsteuerrechts abzustellen. Danach wird eine Tätigkeit „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist. Gelegentliche gleichartige Geschäfte erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es an einem inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätigkeiten fehlt. Nachhaltig sind mehrmalige (aufeinanderfolgende) Tätigkeiten der gleichen Art, aber auch eine einmalige Tätigkeit, sofern diese auf eine Wiederholung ausgelegt ist.

Normen

BWG §1 Abs1

6 Ob 110/06dOGH31.08.2006

Veröff: SZ 2006/124

8 Ob 72/07gOGH27.06.2007

Auch; Beisatz: Eine Tätigkeit wird dann „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist, wobei auch eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein kann, wenn sie auf Wiederholung ausgelegt ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00110_06D0000_003

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