OGH 6Ob10/90 (RS0061657)

OGH6Ob10/9031.5.1990

Rechtssatz

Neben der Prüfung, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt, also ob die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß beschlossen ist, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Registergerichtes im Falle der Sitzverlegung in formeller und materieller Hinsicht auch auf die Frage, ob die begehrte Eintragung (im Register des Gerichtes des neuen Sitzes) dem im § 30 HGB verankerten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit gerecht wird. Es hat demnach die ihm mitgeteilte Firma mit den am selben Ort bzw in derselben Gemeinde bereits in das Handelsregister eingetragenen Firmen zu vergleichen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so hat das Bezirksgericht durch Beanstandung der Anmeldung darauf hinzuwirken, dass die Firma so geändert wird, dass damit die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet ist.

Normen

HGB §13c
HGB §30
UGB §29

6 Ob 10/90OGH31.05.1990

Veröff: ecolex 1990,619

6 Ob 139/11aOGH14.09.2011

Auch

6 Ob 102/16tOGH30.05.2016

Auch; Beisatz: Dass die Gesellschaft schon bisher im Sprengel des Gerichts am neuen Sitz unternehmerisch tätig war, ist nicht ausschlaggebend. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0060OB00010_9000000_001

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