European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00108.23K.0628.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger strebt die Unterlassung und den Widerruf angeblich ehrenbeleidigender und kreditschädigender Äußerungen des Beklagten sowie die Zahlung von pauschalem Schadenersatz an. In diesem Prozess herrscht Anwaltszwang.
[2] Über die Rechtsvertreterin des Beklagten wurde von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt (Bescheid vom 13. 12. 2022, AZ 2022/0484).
[3] Das Erstgericht trug – im deswegen gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochenen Verfahren – dem Beklagten gemäß § 160 Abs 2 ZPO auf, binnen 14 Tagen einen neuen Vertreter zu bestellen.
[4] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs (mit dem Beklagten am 24. 3. 2023 und der bisherigen Rechtsvertretung am 27. 3. 2023 zugestelltem Beschluss vom 13. 3. 2023) nicht Folge (ON 61).
[5] In dieser Entscheidung liegt ein den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigender Beschluss eines Rekursgerichts, gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist (vgl gleichgelagert und dieselbe Rechtsanwältin betreffend 4 Ob 72/23a).
[6] In dem hier zu beurteilenden Zivilprozess ist damit gegenüber dem Beklagten mit (auch durch weitere absolut unzulässige Rechtsmittel nicht abänderbarer) Bindungswirkung rechtskräftig ausgesprochen, dass er einen neuen Vertreter gemäß § 160 Abs 2 ZPO zu bestellen hat und ansonsten in diesem Verfahren nicht postulationsfähig ist. Weitere Eingaben oder Rechtsmittel kann er also (weil es sich um einen Anwaltsprozess handelt) nur durch einen anderen Rechtsanwalt einbringen.
[7] Dennoch wurde gegen diese Entscheidung ein (als „Abänderungsantrag gemäß § 528 Z 2a iVm § 500 Abs 2 Z 3 iVm § 508 ZPO“ und „ordentliche Revision“ betiteltes) Rechtsmittel namens des Beklagten, aber wiederum nur von der bisherigen Rechtsvertreterin (im Postweg) eingebracht.
[8] Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel zutreffend unter Hinweis auf die absolute Unzulässigkeit nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurück.
[9] Dagegen richtet sich die erneut durch die bisherige Rechtsvertretung (namens des Beklagten) eingebrachte „außerordentliche Revision“ (richtig: Rekurs), in welchem Rechtsmittel der Beklagte inhaltlich auf dem Standpunkt steht, es werde versucht, die bisherige Rechtsvertretung zu übergehen, obwohl eine ordnungsgemäße Vertretung durch sie vorliege.
Rechtliche Beurteilung
[10] Dieses Rechtsmittel ist ohne Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen.
[11] Im Anwaltsprozess bedarf es der Vertretung durch einen (zur Berufsausübung befugten) Rechtsanwalt, ansonsten liegt ein zur Zurückweisung führender Formmangel vor (RS0128266; vgl zu den Formerfordernissen § 75 Z 3 ZPO bzw nun Einbringung durch den [zur Berufsausübung befugten] Anwalt im ERV gemäß § 89c Abs 5 GOG; RS0125146; 3 Ob 223/22y [ErwGr 1.]).
[12] Wird wie hier – in Kenntnis des Umstands, dass weitere Verfahrensschritte nur durch eine neue Vertretung gesetzt werden können – ein Rechtsmittel (trotzdem) durch die bisherige (nicht mehr vertretungsbefugte) Rechtsanwältin eingebracht, bedarf es keiner Verbesserung mehr, wird doch im Rechtsmittel vom Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einem Verbesserungsauftrag, dieses Rechtsmittel durch einen anderen Anwalt einzubringen, gerade nicht entsprechen will.
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