OGH 6Ob104/73 (RS0023923)

OGH6Ob104/7330.5.1973

Rechtssatz

Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar, die Geschäftsführung betrifft grundsätzlich das Innenverhältnis zur Genossenschaft und ist daher beschränkbar. Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.

Normen

ABGB §1295 IIf6
GenG §17
GenG §18
GenG §19
GenG §23

6 Ob 104/73OGH30.05.1973

Veröff: SZ 46/59 = EvBl 1973/306 S 636 = NZ 1974,123 = MietSlg 25465

2 Ob 655/87OGH12.07.1988

Auch; nur: Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. (T1)

5 Ob 490/97pOGH07.07.1998

Auch; nur T1

9 ObA 100/08hOGH29.10.2009

Auch; nur: Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar. (T2);<br/>Veröff: SZ 2009/145

Dokumentnummer

JJR_19730530_OGH0002_0060OB00104_7300000_001

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