European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00102.19X.0924.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dann rekurslegitimiert, wenn es – wie auch im vorliegenden Fall – um seine Eintragung als Geschäftsführer geht und die Wirksamkeit des Bestellungsvorgangs Gegenstand der Überprüfung durch das Firmenbuchgericht war (6 Ob 154/18t JAP 2018/2019/17 [Rauter]; OLG Wien 28 R 276/03v; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 FBG Rz 176). Der Einschreiter behauptet, in der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 20. 2. 2019 – unter gleichzeitiger Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin Mag. (FH) A***** – zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt worden zu sein.
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass (auch) im Verfahren außer Streitsachen vom Rekursgericht verneinte Mängel keinen Revisionsrekursgrund zu bilden vermögen (RS0050037); dies gilt auch im Firmenbuchverfahren (vgl 6 Ob 200/11x). Damit kann sich der Einschreiter aber im Revisionsrekursverfahren nicht (mehr) darauf berufen, das Erstgericht habe es entgegen § 16 AußStrG unterlassen, ihn und die übrigen Gesellschafterinnen der Gesellschaft zur Frage der Wirksamkeit der Abtretung der Gesellschaftsanteile an diese Gesellschafterinnen im Jahr 2015 zu befragen bzw sonstige Erhebungen zu tätigen und diese Wirksamkeit zu überprüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einschreiter hinsichtlich der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags zwar auf dessen konkrete Formulierungen beruft, es aber im gesamten Verfahren nicht für notwendig erachtete, diesen Vertrag dem Gericht vorzulegen (sei es auch erst im Rechtsmittelverfahren); der Vertrag befindet sich auch nicht in der Urkundensammlung. Dass das Rekursgericht aus eigener Kenntnis aus dem Vertrag zitiert, ändert nichts daran, dass er (auch) dem Obersten Gerichtshof nicht bekannt ist, sodass inhaltliche Erörterungen zu den vom Einschreiter aufgeworfenen Fragen von vorneherein nicht möglich sind.
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