Rechtssatz
Wegen der dem ausscheidenden Gesellschafter eingeräumten Möglichkeit, bei der Erstellung der Abschichtungsbilanz mitzuarbeiten und damit auch auf den Zeitpunkt ihres Vorliegens aktiven Einfluß zu nehmen, erscheint es gerechtfertigt, die Fälligkeit seiner Forderung auch erst mit dieser Feststellung der Bilanz anzunehmen, von der an das Guthaben dann auch ohne Mahnung gemäß § 352, 353 HGB mit fünf Prozent zu verzinsen ist.
6 Ob 39/10v | OGH | 01.09.2010 |
Auch; Beisatz:Wenn es zu keiner Feststellung der Abschichtungsbilanz kommt, kann der Ausscheidende auf Leistung der Abfindung klagen. (T1); Bem: So schon SZ 28/228. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0060OB00100_7000000_002
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