Spruch:
Die beim Bezirksgericht Klagenfurt zu AZ 14 C 82/90 anhängige Rechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Lienz übertragen.
Text
Begründung
In dem über Klage auf Zahlung von S 15.261,70 als Ersatz von Schäden am zurückgestellten Mietgegenstand sowie als Verdienstentgang wegen deshalb bewirkter Nichtvermietbarkeit des Bestandgegenstandes am 28. Dezember 1989 beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängig gemachten Rechtsstreit hat der Kläger die Delegierung des Bezirksgerichtes Lienz beantragt, weil sich das Bestandobjekt in dessen Sprengel befinde und sämtliche namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnten. Der Beklagte hat zu diesem Antrag keine Stellung bezogen, sondern bloß darauf hingewiesen, daß auch die von ihm beantragten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz wohnhaft seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer erheblichen Verbilligung des Prozesses beitragen kann; das trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und der Augenscheinsort im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching, ZPR2 Rz 209). Im vorliegenden Fall wohnen alle von den Parteien namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz; ebenso befindet sich das Bestandobjekt in diesem Sprengel, sodaß anzunehmen ist, daß ein Augenschein bzw. die Besichtigung durch einen Sachverständigen, die nach Lage des Falles derzeit nicht ausgeschlossen werden können, einfacher und kostengünstiger bewerkstelligt werden könnten. Da im Falle einer Delegierung eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens erwartet werden können und sich auch der Beklagte nicht gegen eine solche Verfügung ausgesprochen hat, war dem Antrag stattzugeben.
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