OGH 6Nd502/97

OGH6Nd502/9722.5.1997

1Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger, Dr.Klaus Dorninger, Dr.Klaus Steiner, Mag.Marcus Bumberger, Mag.Klaus Renner und Mag.Felix Kraupa, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Alfred Ü*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 385.268,01 S, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der klagende deutsche Versicherer begehrte mit seiner beim zuständigen Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage vom Beklagten aus einem von diesem verursachten Skiunfall in Aurach bei Kitzbühel, bei der eine Versicherte verletzt worden war, die Zahlung von 385.268,01 S.

Der Beklagte beantragte in seiner Klagebeantwortung aus im einzelnen genannten Gründen die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz aus Gründen der Zweckmäßigkeit, somit erkennbar nach § 31 JN.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt entgegen § 31 Abs 3 JN ohne eigene Stellungnahme ("unmittelbare Vorlage gemäß § 51 Abs 1 JN", gemeint § 31 Abs 1 JN) und ohne eine solche der klagenden Partei vor. Nach Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof erklärte die klagende Partei in einem Schriftsatz, sich dem Delegierungsantrag des Beklagten anzuschließen und (nun) einen Antrag nach § 31a JN zu stellen.

Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes besteht bei der gegebenen Sachlage nicht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31a Abs 1 JN, hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen (SZ 66/92; 10 Ob 502/96; Fasching, Lehrbuch2 Rz 210). Einer Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen (SZ 66/92), aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen ent- gegenstehen (Fasching aaO Rz 210). Insoweit bestehen gegen eine Delegierung hier keine rechtlichen Hindernisse.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (10 Ob 502/96). Im Fall eines solchen gemeinsamen Parteienantrages läßt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN iSd des Parteienantrages zu entscheiden. Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht daher der beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt und die erforderliche Übereinstimmung der Parteien erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Akt bereits dem zur Entscheidung über die Delegierung zuständigen Gericht zur Beschlußfassung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN vorgelegt wurde.

Über einen Antrag nach § 31 JN ist damit nicht (mehr) zu entscheiden, zur Entscheidung über den Antrag nach § 31a JN ist aber das Erstgericht berufen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte