OGH 6Nd502/00

OGH6Nd502/0021.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Q***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Luise D*****, wegen 5.922,55 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung von 5.922,55 S sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung des Transportguts vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.

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