European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060NC00003.18W.0131.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Amstetten das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Amstetten am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Kraftfahrzeughändlers eingebrachten Klage Ersatz der Kosten der Behebung von Mängeln an einem vom Beklagten gekauften Auto.
Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel er, zwei von ihm namhaft gemachte Zeugen wohnten und das Unternehmen ansässig sei, das das Fahrzeug repariert habe und wo sich die ausgetauschten Teile befinden sollten, die von einem Sachverständigen aus dem Raum Innsbruck inspiziert werden könnten.
Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus. Er und ein von ihm zu führender Zeuge wohnten am Gerichtsort. Ein noch zu beantragender Zeuge wohne in H***** in der Steiermark und ein weiterer Zeuge in G***** im Burgenland. Er spreche sich gegen einen Sachverständigen aus dem Raum Innsbruck und für einen Sachverständigen aus einem anderen Gerichtssprengel wie etwa Salzburg oder Oberösterreich aus.
Das Bezirksgericht Amstetten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, es verfüge – wie alle österreichischen Bezirksgerichte – über eine Videokonferenzanlage und sehe keinen Grund zu einer fallspezifischen Äußerung zum Delegierungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil davon nach der Delegierung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind insbesondere der Wohnort der zu vernehmenden Personen oder die Lage eines Augenscheingegenstands (RIS-Justiz RS0046540, RS0053169 [T12]).
Im vorliegenden Fall sind nicht nur der Kläger und die von ihm geführten Zeugen, sondern auch ein vom Beklagten namhaft gemachter Zeuge im Sprengel des Bezirksgerichts wohnhaft, wo sich auch der Augenscheinsgegenstand befindet. Ferner liegt die Bestellung eines dort ansässigen Sachverständigen nahe. Damit überwiegt die Sach- und Beweisnähe des Bezirksgerichts Innsbruck jene des Bezirksgerichts Amstetten, in dessen Sprengel weitere zwei vom Beklagten zu führende Zeugen nicht wohnen. Die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ist jener im Weg der Videokonferenz jedenfalls dann vorzuziehen, wenn praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste. Dem Antrag ist daher stattzugeben.
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