European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00027.19A.1003.000
Spruch:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerinnen machen gegen die beklagte Partei, eine ägyptische Fluglinie, Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend. Nach § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).
Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach die Ordination bewilligt (2 Nc 12/19s; 6 Nc 18/19b; 7 Nc 23/19w; 5 Nc 20/19i). Ausschlaggebend war jeweils die Erwägung, dass zwischen Österreich und Ägypten kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der Fluggastrechte-Verordnung besteht und zudem unionsrechtliche Erwägungen (effet utile) zu berücksichtigen sind (ausführlich 6 Nc 1/19b [zust Mayr, ZVR 2019/114]; 7 Nc 23/19w; 5 Nc 20/19i).
Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) ist auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Die Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht Schwechat entspricht diesen Kriterien, lag doch zum einen der Abflugort in dessen Sprengel und wurde zum anderen die Klage bereits bei diesem Gericht behandelt (vgl 6 Nc 1/19b).
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