European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00025.19G.0913.000
Spruch:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger streben die Verpflichtung des beklagten Flugunternehmens mit Sitz in Belgrad zur Zahlung von 500 EUR aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen an. Für derartige Fälle ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Überlegungen ein inländisches Gericht als zuständig zu bestimmen. Hierbei kann auf die dieselbe beklagte Partei betreffende Entscheidung 6 Nc 1/19b sowie die ausführlich begründete Entscheidung 6 Nc 19/19z verwiesen werden.
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