Spruch:
Der Antrag, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bzw in eventu ein anderes sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht für die gegenständliche Rechtssache zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Unterlassung der Verbreitung unwahrer Behauptungen über den Kläger, insbesondere, dass der Kläger unter seinem ruandischen Namen N***** als Funktionär extremistischer Hutu Organisationen fungiere, die für den Genozid in Ruanda von 1994 verantwortlich waren, sowie den Widerruf dieser Behauptungen.
Dazu bringt der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe am 29. 12. 2008 an verschiedene Empfänger in Österreich entsprechende E-Mails versendet, in denen der Beklagte den Vorwurf erhoben habe, seine Recherchen hätten ergeben, dass der Kläger unter seinem Namen N***** als Funktionär extremistischer Hutu Organisationen bzw Gruppen angehört habe, die für den Genozid von 1994 in Ruanda verantwortlich seien. Dies betreffe insbesondere die Miliz FDLR.
Das Erstgericht trug dem Kläger auf, Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu erstatten.
Daraufhin beantragte der Kläger beim Obersten Gerichtshof, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Für die gegenständliche Rechtssache könne die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts mangels Vorliegens eines ausdrücklichen örtlichen Gerichtsstands nicht ermittelt werden.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder zu ermitteln sind, unter den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre oder die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
Der Kläger übersieht, dass die von ihm zutreffend angezogene Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO neben der internationalen ausdrücklich auch die örtliche Zuständigkeit regelt (Simotta in Fasching/Konecny 2, EuGVVO Art 5 Rz 4 mwN; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar3 Art 5 EuGVVO Rz 1; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 5 EuGVVO Rz 2).
Dass Art 5 Nr 3 EuGVVO auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden ist, entspricht völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung (vgl die umfangreichen Nachweise bei Simotta aaO Rz 76). Damit kann der Kläger aber nach dem klaren Wortlaut des Art 5 Nr 3 EuGVVO seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. Dem Kläger hier entsprechende Darlegungen zu erübrigen ist aber nicht Aufgabe des Ordinationsverfahrens nach § 28 JN. Der Antrag des Klägers war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)