OGH 6Nc13/16p

OGH6Nc13/16p13.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, wider die beklagten Parteien 1. P*****, vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien und 2. H*****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, wegen Enthebung eines GmbH-Geschäftsführers, über den beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 1 R 54/16t eingebrachten Fristsetzungsantrag des Klägers vom 2. Februar 2016, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060NC00013.16P.0713.000

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Fristsetzungsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Der Kläger erhob gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Handelsgerichts Wien vom 28. April 2015 einen Kostenrekurs, dem das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. September 2015 nicht Folge gab. Es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls zulässig.

Das Handelsgericht Wien wies mit Beschluss vom 3. November 2015 den vom Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2015 gerichteten „Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zurück, die angefochtene Entscheidung sei eine solche über einen Kostenrekurs und daher gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig.

Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 5. Jänner 2016 dem Rekurs des Klägers gegen den genannten Beschluss des Handelsgerichts Wien nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei aus den Gründen von § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Gegen den bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien erhob der Kläger „Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auch den Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2015 zu behandeln; hilfsweise stellte der Kläger einen Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof, das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien sollten den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Behandlung des Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2015 vorlegen.

Diesen Rekurs wies das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 3. Februar 2016 zurück, das Oberlandesgericht Wien gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs als gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Weiters legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht Wien hat – wenn auch nicht im Sinn des Klägers – über die an dieses gerichteten Rekurse abgesprochen. Nach dem Ergebnis dieser Entscheidungen ist eine Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof nicht geboten, weil die an diesen gerichteten „Rekurse“ rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Eine Säumnis der Vorinstanzen liegt nicht vor, weshalb der Fristsetzungsantrag abzuweisen war (RIS-Justiz RS0059280).

Das Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ist einseitig, es ist ihm daher ein Kostenersatz fremd (RIS‑Justiz RS0059255).

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