Spruch:
Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begründete ihren Delegierungsantrag damit, dass sämtliche Beteiligte, die zur Sache befragt werden müssten, ihren Wohnsitz in Wien hätten.
Die beklagte Partei nahm zum Delegierungsantrag nicht Stellung. Das zuständige Bezirksgericht Wels befürwortete den Antrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, an das die Rechtssache antragsgemäß delegiert werden soll, wohnt aber weder der minderjährige Kläger oder dessen Mutter noch der vom Kläger beantragte Zeuge, dessen Adresse mit 1100 Wien angegeben wurde. Für den 14. Wiener Gemeindebezirk (Wohnsitz des Klägers und seiner Mutter) ist das Bezirksgericht Fünfhaus, für den 10. Wiener Gemeindebezirk (Wohnsitz des Zeugen) das Bezirksgericht Favoriten zuständig. Die Delegierung an eines dieser Gerichte wurde nicht beantragt. Der Beklagte und die von ihm beantragte Zeugin wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels. Für die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprechen keinerlei Gründe.
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