OGH 6Nc103/02b

OGH6Nc103/02b18.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter über den Antrag des Willibald S*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, für die von ihm als klagende Partei gegen die S***** Gesellschaft mbH, ***** als beklagte Partei wegen Zahlung von 89.000 S (6.467,88 EUR) anhängig zu machende Rechtssache gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht in Österreich zu bestimmen, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Für die anhängig zu machende Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Der in Wien wohnhafte Antragsteller beabsichtigt eine auf § 5j KSchG idF des Fernabsatzgesetzes BGBl I 185/1999 gestützte Klage gegen die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft mbH einzubringen. In einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben dieser Gesellschaft seien ihm ein Bargeldguthaben von 43.500 S und sechs Geschenke im Wert von 45.500 S in Aussicht gestellt worden, wenn er Waren bestelle. Dies habe er gemacht und die in den Katalogen angeführten Bedingungen erfüllt. Trotz Aufforderung an die Gesellschaft habe diese weder die sechs zugesagten Geschenke noch den Bargeldbetrag übergeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtung zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN ist auch dann gegeben, wenn nach dem EuGVÜ zwar die inländische Gerichtsbarkeit (die internationale Zuständigkeit) gegeben ist, aber keine konkrete örtliche Zuständigkeit festgelegt wird und sich diese auch nicht aus den Zuständigkeitsvorschriften ableiten lässt. Die Regelungen des EuGVÜ gehen nationalem Recht vor und sind für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich.

Gewinnzusagen können gemäß § 5j KSchG vom Verbraucher eingeklagt werden. Art 14 EuGVÜ sieht für den Verbraucher die Möglichkeit vor, gegen den anderen Vertragspartner auch bei Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, Klage zu erheben. Unklar war, ob unter den im Art 13 EuGVÜ festgelegten Begriff der "Verbrauchersache", der unter anderem Warenlieferungen, Kreditgeschäfte und Dienstleistungen umfasst, auch der vorliegende Klageanspruch fallen könnte. Der Oberste Gerichtshof hatte deshalb ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gestellt. Dieser hat die gestellte Frage mit seinem Urteil vom 11. 7. 2002, Rechtssache C-96/00 , dahin beantwortet, dass die Klage eines Verbrauchers gegen eine Gesellschaft auf Herausgabe eines Gewinns, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, soferne er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Abs 1 Nr 3 des Übereinkommens zu qualifizieren ist. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und der Bedarf an einer Ordination gemäß § 28 JN stehen damit fest.

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