OGH 6Nc10/14v

OGH6Nc10/14v13.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen B***** W*****, geboren am *****, AZ 1 Ps 31/14z des Bezirksgerichts Freistadt, wegen § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Freistadt zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 4. 2. 2014 (ON 29) übertrug das Bezirksgericht Freistadt die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Gmünd, das die Übernahme ablehnte (ON 30). Das Bezirksgericht Freistadt nahm von einer Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien Abstand und legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen. Das bisher zuständige Pflegschaftsgericht kann die Fortdauer seiner Zuständigkeit aber auch anerkennen und das Verfahren über die offenen Anträge weiterführen, indem es seinen Übertragungsbeschluss widerruft. In einem solchen Fall erübrigt sich auch eine Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien (5 Nc 11/13g mwN; RIS‑Justiz RS0128772; vgl RS0047067).

Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Freistadt den Parteien noch nicht zugestellt wurde und noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt.

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