Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die am 8. Mai 1990 beim Landesgericht Linz eingebrachte Klage richtet sich auf Verurteilung der Beklagten dazu, daß sie es künftig unterlassen, den Kläger als "Straftäter" zu bezeichnen. Ungeachtet der bereits in der Klage enthaltenen Ablehnung "aller Richter des Landesgerichtes Linz" wies das Landesgericht Linz den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab. Dem in Verbindung mit seinem Rekurs erhobenen Ablehnungsantrag des Klägers betreffend sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 6. September 1990, GZ 6 N 520/90-6, wegen objektiver Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz Folge und bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Rekurs.
Nunmehr legt das Landesgericht Linz die Akten zur Entscheidung über die alle seine Richter betreffende Ablehnung vor.
Da sich die Ablehnung gegen alle beim Landesgericht Linz ernannten Richter wendet, wurde dieser Gerichtshof durch die Ablehnung beschlußunfähig. Das Oberlandesgericht Linz als "der zunächst übergeordnete Gerichtshof" (§ 23 JN; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz
165) ist aber als objektiv befangen (6 N 520/90) gleichfalls beschlußunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher der Oberste Gerichtshof berufen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.
Anders als im Fall der Entscheidung 6 N 520/90 liegt in Ansehung aller Richter des Landesgerichtes Linz kein offenkundiger objektiver Befangenheitsgrund vor. Dem Antragsteller ist aber bereits mehrmals anläßlich der von ihm in nicht mehr überschaubarer Anzahl eingebrachten pauschalen Ablehnungserklärungen die in Lehre und Rechtsprechung herrschende Ansicht mitgeteilt worden, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (Fasching, aaO; SZ 33/122; EvBl. 1989/18 mwN).
Die unzulässige Pauschalablehnung war daher zurückzuweisen.
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