European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:006FSC00006.25X.1203.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 17. 9. 2025 einen Fristsetzungsantrag (samt Eventualantrag und weiteren, inhaltlich auf die Fristsetzung bezogenen Anträgen) wegen behaupteter Säumnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bei der Entscheidung über einen vom Antragsteller am 9. 9. 2025 wegen behaupteter Säumnis des Bezirksgerichts Liesing gestellten Fristsetzungsantrags ein.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit – dem Antragsteller zugestellten – Beschluss vom selben Tag (dem 17. 9. 2025) den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 9. 9. 2025 ab.
[3] Mit Eingabe vom 16. 10. 2025 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragte der Antragsteller die Vorlage seines Fristsetzungsantrags vom 17. 9. 2025 an den Obersten Gerichtshof gemäß § 91 Abs 2 GOG.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung darüber nicht zuständig.
[5] 1. Der Fristsetzungsantrag ist kein Instrument zur Überprüfung einer gesetzten, sondern zur Herbeiführung einer ausständigen Verfahrenshandlung. Für die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag ist daher nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Gerichtsorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig. Dies ist im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das ihm übergeordnete Oberlandesgericht (stRsp: 3 Fsc 1/25i; 9 Fsc 1/24g; 3 Fsc 2/19b ua). Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts daher unabhängig davon nicht zu überprüfen, ob dieses in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll (RS0124715).
[6] Die Akten sind daher dem Vorlagegericht zurückzustellen. Dieses wird sie dem zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zuständigen Oberlandesgericht Wien vorzulegen haben.
[7] 2. Die in der Eingabe vom 16. 10. 2025 formulierten Anträge zu den Punkten 1. bis 4. zielen auf die (erfolgte) Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof und darauf ab, dass der Oberste Gerichtshof iSd § 91 Abs 2 GOG die Vornahme der Verfahrenshandlungen durch das behaupteter Maßen säumige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überprüft. Dafür ist – wie ausgeführt – nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien zuständig.
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