Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 263 StPO über die zur Verfolgung einer erst in der Hauptverhandlung hervorgekommenen anderen Tat notwendigen Erklärungen des Staatsanwaltes sind im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht (auch nicht sinngemäß) anwendbar, weil sie auf dem die Strafprozessordnung beherrschenden Anklageprinzip beruhen, während im Disziplinarverfahren die Inquisitionsmaxime gilt, dem Kammeranwalt nicht die Funktion eines Anklägers zukommt und er daher die dem § 263 StPO entsprechenden Erklärungen gar nicht abgeben könnte.
4 Bkd 3/04 | OGH | 25.10.2004 |
Auch |
16 Bkd 2/06 | OGH | 12.06.2006 |
Auch; nur: Im Disziplinarverfahren gilt die Inquisitionsmaxime. Dem Kammeranwalt kommt nicht die Funktion eines Anklägers zu. (T1) |
25 Os 6/15t | OGH | 09.09.2015 |
Auch; Beisatz: Eine unvollständige Erledigung von Verfolgungsanträgen des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt begründet keine Nichterledigung der Anklage im Sinn des § 281 Abs 1 Z 7 StPO. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000911_OGH0002_006BKD00002_0000000_001