OGH 5Ob99/90 (RS0011317)

OGH5Ob99/9027.11.1990

Rechtssatz

Ebenso wie die Anteile von Ehegatten am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein dürfen, um die Grundlage für ein gleiches rechtliches Schicksal der verbundenen Anteile zu schaffen, steht auch die verschiedene Belastung von Miteigentumsanteilen eines Miteigentümers, die zu einem Mindestanteil vereinigt werden sollen, der Begründung von Wohnungseigentum entgegen. Die gebotene Sicherstellung des gleichen rechtlichen Schicksals der Mindestanteils verhindert auch die Vereinigung eines im freien Eigentum stehenden Miteigentumsanteils mit einem Miteigentumsanteil, der im durch das Substitutionsband beschränkten Eigentum desselben Miteigentümers steht, zu einem Mindestanteil.

Normen

ABGB §448
GBG §13
GBG §94 A
WEG §8
WEG §9
WEG 2002 §13 Abs2
WEG 2002 §13 Abs3

5 Ob 99/90OGH27.11.1990

SZ 63/209 = MietSlg 48/36

5 Ob 282/08vOGH13.01.2009

Auch; Beisatz: Die beiden Mindestanteile haben zwingend das gleiche rechtliche Schicksal. (T1)

5 Ob 101/16pOGH11.07.2016

Auch; Beis wie T1

5 Ob 51/16kOGH25.08.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19901127_OGH0002_0050OB00099_9000000_001

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