European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00093.03T.0429.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16‑18 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung eines Hauses ist nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen (RIS‑Justiz RS0043718).
In der Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Einbau zweier Fenster in eine mehrgeschossige fensterlose Fassade das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtige, kann keine solche grobe Fehlbeurteilung erblickt werden (vgl RIS‑Justiz RS008334).
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