OGH 5Ob90/02z (RS0116683)

OGH5Ob90/02z21.12.2015

Rechtssatz

Der Zweck des § 14 MRG, das dringende Wohnbedürfnis haushaltszugehöriger naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters abzusichern, erfordert es nicht, die allgemeine Erbfolge nicht nur für die Wohnungsnutzung zu durchbrechen, sondern dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden (bzw dessen Erben) auch einen gemäß § 17 WGG von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückbezahlten Baukostenbeitrag, den der ursprüngliche Mieter und nicht der Eintretende bezahlt hat, zu belassen. Dem (nicht selbst eintrittsberechtigten) Erben soll durch den Eingriff des Gesetzgebers insoweit nicht mehr entzogen werden, als unbedingt nötig.

Als Grundlage für den vorzunehmenden Ausgleich zwischen dem Erben des früheren Mieters, der den Baukostenbeitrag geleistet hat, und dem gemäß § 14 MRG eingetretenen Mieter beziehungsweise dessen Erben kann § 1042 ABGB dienen.

Herauszugeben ist die Zahlung der gemeinnützigen Bauvereinigung in voller Höhe, wie sie gemäß § 17 Abs 4 WGG errechnet wurde; auf eine zum Todestag des ursprünglichen Mieters angestellte fiktive Berechnung des Rückzahlungsbetrages (Abschreibung und Aufwertung des Baukostenbeitrages) kommt es nicht an.

Normen

MRG §14
WGG 1979 §17 Abs1
WGG 1979 §17 Abs4

5 Ob 90/02zOGH23.04.2002

Veröff: SZ 2002/53

6 Ob 103/15pOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Ist der Nachlass nach dem verstorbenen Mieter noch nicht eingeantwortet, kann der Ausgleichsanspruch nur von der Verlassenschaft geltend gemacht werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020423_OGH0002_0050OB00090_02Z0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)