Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht ordnete an, daß auf Grund des notariellen übergabsvertrages vom 28.6.1982, der Aufsandungsurkunde vom 19.8./14.10.1982
und der Bestätigung der Gemeinde Kobenz vom 7.3.1983 im Grundbuch über die Katastralgemeinde Gaal bezüglich des 1/4 Anteiles der Agnes B an der Liegenschaft EZ 63 1.) das Eigentumsrecht für die Antragstellerin Dipl.Ing.Annemarie A, geboren am 1.2.1944, und 2.) das Belastungsund Veräußerungsverbot zugunsten der übergeberin Agnes B, geboren am 28.11.1911, einverleibt werde.
Der in diesem Beschluß bezeichnete notarielle übergabsvertrag vom 28.6.1982 hatte die der übergeberin gehörige Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) EZ 24 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Kobenz (d.i. der landund forstwirtschaftliche Besitz vulgo Haisterer zu Kobenz) und das daran gebundene Anteilsrecht von einem Viertel an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft Schönthalalpe EZ 63 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Gaal zum Gegenstand, wurde von der Grundverkehrsbehörde am 10.10.1982 genehmigt (GZ 8 L 45/1982 der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld) und weist folgende Erklärung der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 23.3.1983 (GZ 2 Sch 13/3-1983) auf:
'Betreff: Schöntalalm;
Anteilsrechtsübertragung.
Die Anteilsrechtsübertragung an der Schöntalalm wird gemäß § 5 AgrGG
1971, LGBl. Nr.169, agrarbehördlich genehmigt'.
Das von der Agrarbezirksbehörde angerufene Rekursgericht wies in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses das Eintragungsbegehren ab. Es bejahte die Rechtsmittelbefugnis der Agrarbezirksbehörde mit dem Hinweis auf deren Aufgabenbereich im Agrargemeinschaftsrecht und kam zu dem sachrechtlichen Ergebnis, daß sich der Genehmigungsvermerk dieser Behörde auf dem übergabsvertrag vom 28.6.1982 auf die Eigentumsübertragung an der Stammsitzliegenschaft und dem daran gebundenen Anteilsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft beziehe und nicht als Bewilligung der Absonderung des Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft angesehen werden könne; es hätte demnach nur die gemeinsame übertragung des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft und des Anteilsrechtes an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bewilligt werden dürfen, worum aber nicht angesucht worden sei.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Eintragungsanordnung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurslegitimation der Agrarbezirksbehörde kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden, weil sie hier die Verletzung von agrargemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geltend machte, zu deren Einhaltung sie gesetzlich berufen ist (vgl. etwa EvBl 1978/167 Seite 523 f und SZ 54/135
mwNw.); dies hat das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt. Dem Rekursgericht ist aber auch in der Ansicht beizustimmen, daß sich der Genehmigungsvermerk der Agrarbezirksbehörde Leoben auf dem notariellen übergabsvertrag vom 28.6.1983 nicht auf eine - in dem genehmigten übergabsvertrag auch gar nicht vorgesehene - nur im Wege der Absonderung des Anteilsrechtes an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft von der Stammsitzliegenschaft mögliche alleinige Anteilsrechtsübertragung bezog und deshalb auch nur eine gemeinsame übertragung des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft mit dem daran gebundenen (§ 2 Abs 1 AgrGG 1971 LGBl Stmk Nr 169/1971) Anteilsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zulässig ist.
Aus diesem Grunde muß der Revisionsrekurs der Antragstellerin erfolglos bleiben.
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